Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder kein Recht am Erbe haben, wenn ihr Vater vor dem 29. Mai 2009 verstorben ist, ist diskriminierend. Für eine solche Diskriminierung nichtehelicher Kinder bedarf es nach der Auffassung des EGMR sehr gewichtiger Gründe. Die Gründe für die Einführung der Stichtagsregelung, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, rechtfertigen die Ungleichbehandlung von nichtehelichen Kindern nicht.
Im vorliegenden Fall starb der Vater der 1940 geborenen Klägerin kurz vor dem Stichtag. Der EGMR kam zu der Überzeugung, dass die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 14 (Diskriminierungsverbot) i.V.m. Art. 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) EMRK verletzt wurde. Der Vater der Klägerin hatte diese als seine Tochter anerkannt und stand mit ihr regelmäßig im Kontakt. Dies war für die Entscheidung des EGMR maßgeblich. Ob und in welcher Höhe die Klägerin eine Entschädigung erhält, wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
Normen: Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK