Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser ein privatschriftliches Testament verfasst. In diesem hieß es, dass im Fall seines Todes seine Lebensgefährtin sein gesamtes Vermögen erben und für seine Kinder verwalten solle. Fraglich war, wie dies rechtlich zu beurteilen ist. Das Oberlandesgericht legte das Testament dahingehend aus, dass die Ehefrau nicht befreite Vorerbin und die Kinder Nacherben werden sollten.