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Wer Mitglied einer Erbengemeinschaft ist, muss nicht fürchten, allein durch den Beschluss der übrigen Erben vom Zugriff auf einen Teil der Erbschaft ausgeschlossen zu werden. So hat der Bundesgerichtshof in einer kürzlich ergangenen Entscheidung klargestellt, dass auch bei der Erbengemeinschaft jedem Mitglied die Nutzung eines gemeinschaftlichen Gegenstandes unbeschränkt zusteht. Anders sieht es nur dann aus, wenn bereits der Erblasser noch zu Lebzeiten eine entsprechende Entscheidung oder Verfügung getroffen hat.