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Täuscht ein Mitglied einer Erbengemeinschaft einen Dritten arglistig, müssen sich auch die übrigen Mitglieder diese Täuschung zurechnen lassen, selbst wenn sie keine Kenntnis von den Taten des Miterben haben. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz verlangt die Schutzwürdigkeit des Getäuschten, dass der gesamten Erbengemeinschaft die Handlung eines Mitglieds zugerechnet wird. Somit erklärte der Senat die Vollstreckung in das Vermögen des getäuschten Dritten zur Befriedigung eines vertraglichen Anspruches als nicht rechtmäßig. Die gegen das Urteil eingelegte Revision zum Bundesgerichtshof wurde von diesem nicht angenommen, womit das Urteil rechtskräftig ist.