Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Hinterlegung eines Testaments

Die Hinterlegung eines Testaments beim Amtsgericht ist der sicherste Weg, um zu gewährleisten, dass die vom Erblasser gewollte Erbfolge in Kraft tritt.

Ein Testament kann seine Funktion als letztwillige Verfügung nur dann erfüllen, wenn es dem Erben bzw. dem Nachlassgericht bekannt wird. Eine solche Bekanntmachung ist gewährleistet, wenn das Testament beim Amtsgericht hinterlegt wird. Ein notariell errichtetes Testament wird stets, ein privatschriftliches Testament auf Ihren Antrag hin beim Amtsgericht hinterlegt. In diesen Fällen ist durch ein System der Registrierung und Benachrichtigung über die jeweiligen Standesämter des Geburts- und des Todesortes gewährleistet, dass das Testament beim Erbfall eröffnet wird.

Oftmals werden allerdings die bei der Hinterlegung beim Amtsgericht entstehenden Kosten und der bei einer Änderung des Testaments entstehenden Aufwand gescheut. Die meisten privatschriftlichen Testamente werden zu Hause aufbewahrt, was nicht ganz ungefährlich ist. Da ein Testament regelmäßig von der gesetzlichen Erbfolge abweicht, besteht die Gefahr, dass ein Erbe, der durch das Testament gegenüber der gesetzlichen Erbfolge schlechter gestellt ist, seiner gesetzlichen Ablieferungspflicht nicht nachkommt. Scheuen Sie also in eigenem Interesse nicht die bei der Hinterlegung beim Amtsgericht entstehenden Kosten!

 
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fhfn-fdhf 2024-11-22 wid-85 drtm-bns 2024-11-22
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