Der Bundesfinanzhof hält das aktuelle Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig, weil die darin enthaltenen Vergünstigungen für Betriebsvermögen nicht gerechtfertigt seien.
Trotz kürzlich eingeführtem Wahlrecht zur unbeschränkten Steuerpflicht hält das Finanzgericht Düsseldorf den Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige für unangemessen niedrig.
Wegen der Zweifel des Bundesfinanzhofs an der Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer ergehen neue Erbschaftsteuerbescheide nur noch vorläufig, bis eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt.
Das Finanzamt muss eine Forderung des Erben gegen den Erblasser nur dann als Nachlassverbindlichkeit akzeptieren, wenn der Erblasser durch die Forderung tatsächlich wirtschaftlich belastet war.
Familienheime sind von der Erbschaftsteuer befreit - allerdings nur, wenn sie unmittelbar nach dem Erbfall vom Erben weiter selbstgenutzt werden. Auch triftige Gründe erlauben keine vorübergehende Vermietung.
Die Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ist verfassungsgemäß.
Die Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer für ein Familienwohnheim gilt nur für den Hauptwohnsitz, aber nicht für Zweit- oder Ferienwohnungen.
Das Finanzamt darf die Erbschaftsteuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim nicht verweigern, weil eine unverzügliche Nutzung durch den Erben allein wegen einer längeren Erbauseinandersetzung nicht möglich ist.
Der deutlich niedrigere Freibetrag für Erbschaften, bei denen sowohl Erblasser als auch Erbe im Ausland wohnen, ist europarechtswidrig.
Die fünfjährige Behaltensfrist für die Steuerbegünstigung von Betriebsvermögen läuft auch nach dem Tod des ursprünglichen Erben weiter, womit ein Verkauf durch die Nacherben innerhalb der Frist ebenfalls den Steuervorteil ksotet.