Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Sogenannte ,,Partnermonate' beim Elterngeld verfassungskonform

Die gesetzliche Regelung, nach der ein einzelner Elternteil nur für zwölf Monate Elterngeld verlangen kann, stellt keinen Verstoß gegen die Verfassung dar.


Hintergrund: Teilen sich beide Eltern die Elternzeit in der Form, dass der eine Partner ebenfalls für mindestens zwei sogenannte ,,Partnermonate' die Sorge des Kindes übernimmt, steht den Eltern ein gesetzlicher Anspruch auf vierzehn Monate Elterngeld zu. Geht hingegen nur ein Partner alleine in Elternzeit, so steht diesem nur ein Anspruch auf Elterngeld für maximal zwölf Monate zu.

Hiergegen richtete sich die Klage einer Mutter aus Westfalen, die in dieser Regelung eine Ungleichbehandlung und einen Verstoß gegen den grundrechtlich garantierten Schutz der Familie sah. Vor Gericht war ihr jedoch kein Erfolg beschieden.

Die Partnermonate würden einen finanziellen Anreiz für Eltern darstellen, sich gemeinsam um das Kind zu kümmern. Da es Aufgabe des Staates sei dafür zu sorgen, dass die Eltern sich ausreichend und in der von ihnen gewählten Form um das Kind kümmern, habe sich der Gesetzgeber bewusst für diese unterschiedliche finanzielle Behandlung entschieden. Verfassungsrechtliche Bedenken würden hiergegen aber nicht bestehen. Auch seien Ausnahmen gerechtfertigt, wonach Alleinerziehende 14 Monate Elterngeld beziehen.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 10 EG 3 10 R vom 26.05.2011
Normen: § 4 II, III BEEG, Art. 3 I, 6 I GG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-83 drtm-bns 2024-11-24
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