Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Neuregelung des Sorgerechts unverheirateter Eltern geplant

Künftig sollen unverheiratete Väter auch gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erlangen können.

Nach geltendem Recht werden unverheiratete Väter grundsätzlich nur dann am Sorgerecht für das gemeinsame Kind beteiligt, wenn die Mutter einverstanden ist. Mit dieser Regelung haben nicht nur die Väter ein Problem, auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen die Grundrechte des Vaters. Daher soll sich die Lage für die unverheirateten Väter nun deutlich bessern, und das Bundesjustizministerium hat im April bereits einen Referentenentwurf für eine entsprechende Gesetzesänderung vorgelegt. Das neue Recht soll die Möglichkeit schaffen, dass der Vater ein gemeinsames Sorgerecht auch dann erhalten kann, wenn die Mutter dem nicht zustimmt.

Dazu ist ein abgestuftes Verfahren geplant: Wenn die Mutter mit der gemeinsamen Sorge nicht einverstanden ist, kann der Vater künftig wählen, ob er zunächst zum Jugendamt geht, um doch noch eine Einigung zu erreichen. Auch der Weg zum Familiengericht steht dem Vater jederzeit offen, egal ob der Gang zum Jugendamt erfolglos bleibt oder von vornherein aussichtslos erscheint. Beim Familiengericht ist künftig ein vereinfachtes Verfahren für alle unproblematischen Fälle vorgesehen, in denen sich die Mutter entweder gar nicht äußert oder ihre Ablehnung auf Gründe stützt, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben. In diesem vereinfachten Verfahren entscheiden die Richter schriftlich ohne persönliche Anhörung der Eltern.

Das normale Familiengerichtsverfahren ist künftig nur noch notwendig, wenn wirklich Kindeswohlfragen zu klären sind, und das gemeinsame Sorgerecht darf dem Vater nur dann verweigert werden, wenn dem das Kindeswohl entgegensteht. Die Neuregelung ist damit auch ein Signal an alle nicht miteinander verheiratete Eltern, verstärkt über die einvernehmliche gemeinsame Sorge nachzudenken. Jetzt müssen sich die Bundesländer mit dem Gesetzentwurf befassen, der dann anschließend vom Bundestag beraten wird. Gibt es keine unvorhergesehenen Probleme, kann die Gesetzesänderung noch im Lauf dieses Jahres in Kraft treten.

 
[mmk]
 
fhfn-fdhf 2024-11-21 wid-83 drtm-bns 2024-11-21
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