Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zustimmungserfordernis der anderen Eigentümer bei Kinderbetreuung in Mehrfamilienhaus

Wer in einem Mehrfamilienhaus als Tagesmutter Kinder betreuen möchte, braucht hierfür die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer oder des Verwalters.


Dem Sachverhalt lag die Revision zweier Wohnungseigentümer zugrunde, deren Mieterin in der betroffenen Wohnung eine Kinderbetreuung betrieb. Dieses Betreuungsangebot stieß jedoch auf den Widerstand der anderen Wohnungseigentümer in dem Mehrfamilienhaus. In einem wirksamen Beschluss fällten sie im Rahmen einer Eigentümerversammlung daraufhin die Entscheidung, dass der Betrieb einer Kindertagesstätte in der Wohnung nicht zulässig sei. Nachdem die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bereits durch das Landgericht Köln bestätigt worden war, beschritten die Vermieter der Tagesmutter erfolglos den Weg zum Bundesgerichtshof

Zwar sei es im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder beim Besuch von Freunden durchaus legitim neben den eigenen Kindern auch deren Kinder in der Wohnung zu betreuen, jedoch sei die Grenze bei einer gewerbsmäßigen Betreuung überschritten. Bei der Betreuung von bis zu fünf Kleinkindern sei von einer gewerblichen Nutzung der Wohnung auszugehen, welche die Zustimmung von ¾ der Wohnungseigentümer oder des Verwalters erfordert. Wird eine solche gewerbliche Nutzung unter Berücksichtigung des Einzelfalls abgelehnt, ist die Nutzung der Wohnung zur Kinderbetreuung nicht statthaft.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 204 11 vom 13.07.2012
Normen: § 15 III WEG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-22 wid-83 drtm-bns 2024-11-22
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