Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Anpassung eines Ehevertrages auch bei mangelnder Sittenwidrigkeit

Die Anpassung eines Ehevertrages, der den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich gänzlich ausschließt, kann auch dann erfolgen, wenn bei dem Abschluss des Ehevertrages keine unterlegene Position auf der Seite des benachteiligten Ehepartners vorlag und die Regelungen in dem Ehevertrag deshalb nicht zu einer Sittenwidrigkeit des abgeschlossenen Vertrages führen.

In diesen Fällen ist eine Anpassung des Ehevertrages im Rahmen der Ausübungskontrolle auch dann zulässig, um erlittene ehebedingte Nachteile bei dem Aufbau von [[Glossar!sub_Versorgungsanwartschaften|Versorgungsanwartschaften auszugleichen.
Führt eine Anpassung des Versorgungsausgleichs nicht zum ausreichenden Ausgleich der ehebedingten Nachteile, so können ausnahmsweise verbleibende Nachteile im Rahmen einer Anpassung der Unterhaltsregelungen erfolgen.

Ein Ehevertrag ist in der Regel sittenwidig, wenn bei dem Anschluss des Vertrages bei einem Ehepartner eine unterlegene Stellung zu ersehen ist, die auch vorliegt, wenn bei dem bevorteilten Ehepartner schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages deutliche Verbesserungen in der Einkommenssituation abzusehen sind und damit eine unterlegene Verhandlungsposition des benachteligten Ehepartners vorliegt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 129 10 vom 31.10.2012
Normen: BGB §§ 138, 242
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-25 wid-83 drtm-bns 2024-11-25
Fachanwalt Familienrecht nahe Lindau, Vermoegen Friedrichshafen, Verkehrsrecht Friedrichshafen, Medizinrecht nahe Bad Waldsee, Ehe Friedrichshafen, Unterbliebene Aufklaerung Deggenhausertal, Verteidigung Verkehrsstrafsachen Friedrichshafen, Schmerzensgeld Deggenhausertal, Erbrecht nahe Wangen im Allgaeu, Familienrecht nahe Lindau