Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Schulpflicht ignoriert - Jugendamt darf im Einzelfall eingreifen

So entschied kürzlich das Oberlandesgericht Hamm und ersetzte mithin die Aufsichtspflicht der Eltern bezüglich der Schulpflicht durch die des Jugendamtes.


Wie das Gericht feststellte, fehlte das Kind schon in den Jahren zuvor regelmäßig in der Schule, bis es letztlich im Jahre 2010 gänzlich von der Schule genommen wurde. Dies geschah auf Wunsch der Eltern. Ein darauffolgender Versuch das Kind zunächst daheim zu unterrichten scheiterte. Damit sollte ihm ein besserer Wiedereinstieg in die Schule ermöglicht werden. Im Entscheidungszeitpunkt wurde das Kind von seiner Mutter unterrichtet. Obwohl kein Defizit bei dem für das Alter entsprechendem Wissenstand festgestellt wurde, hält das Gericht fest, dass eine umfassende und auch ausreichende Ausbildung gerade im Hinblick auf den Unterrichtsstoff einer weiterführende Schule nicht gewährleistet werden könne. Erschwerend kam hinzu, dass die Schulschwänzerei von den Eltern ignoriert, mitunter sogar gefördert wurde. Das Gericht sprach somit dem Jugendamt die schulische Aufsichtspflicht mit der Begründung zu, dass die Weigerung des Kindes seiner Schulpflicht nachzukommen, letztendlich auf ein erzieherische Versagen der Eltern zurückzuführen sei.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 8 UF 75 12 vom 12.06.2013
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-83 drtm-bns 2024-11-24
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