Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Bewerbungsunwilligkeit eines volljährigen Kindes kann Kindergeld kosten

Maximal eine Bewerbung im Monat kann den Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind nicht nur für die Zukunft entfallen lassen, sondern berechtigt das Amt unter Umständen sogar zur Rückforderung der bereits gezahlten Beträge.


Nachdem er im Jahr 2002 den Hauptschulabschluss gemacht hatte, hatte es ein junger Berliner auch im Jahr 2009 noch immer nicht geschafft, eine Ausbildung zu absolvieren oder eine Arbeit anzunehmen. Nachdem er sich bereits im Jahr 2005 von der Berufsberatung abgemeldet hatte, erschöpften sich Bemühungen um einen Ausbildungsplatz in maximal einer Bewerbung pro Monat seit dem Jahr 2006. Seit 2009 war er auch aus den Verzeichnissen der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Vor diesem Hintergrund forderte die zuständige Behörde geleistete Kindergeldzahlungen von fast 6000 Euro für die Jahre 2006-2009 von der Mutter zurück und fand mit dieser Forderung auch gerichtliches Gehör.

Denn die Gewährung von Kindergeld setzt nach den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes voraus, dass sich das Kind ausbildungswillig zeigt. Dies kann entweder durch eine Registrierung bei der Bundesagentur für Arbeit geschehen oder aber durch eine intensive Suche nach einem Ausbildungsplatz. Dies gilt umso mehr, wenn nur ein einfacher Hauptschulabschluss erreicht wurde, denn ein solcher macht den Einstieg in das Berufsleben deutlich schwerer als ein höherer Bildungsgrad. Gerade in einem solchen Fall ist die Beschränkung auf maximal eine Bewerbung im Monat nicht dazu geeignet, den Willen zur Absolvierung einer Ausbildung zu demonstrieren, weshalb das Kindergeld mit Recht zurück gefordert werden durfte.
 
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil FG BB 6 K 6346 10 vom 03.12.2013
Normen: § 32 IV Nr.2c EStG 2002, § 32 IV Nr.2c 2009, § 37 II AO, § 70 II EStG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-83 drtm-bns 2024-11-24
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