Der Gesetzgeber hat der ehrenamtlichen Betreuung bewusst den Vorrang vor einer beruflich geführten Betreuung gegeben.
Soll jedoch ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt werden, so setzt das voraus, dass eine geeignete ehrenamtliche Betreuungsperson zur Verfügung steht.
Normen: BGB § 1897 Abs. 6