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Bei einer Scheidung findet in der Regel auch ein Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten statt. Dafür werden alle versorgungsrelevanten Umstände ab Beginn der Ehe uneingeschränkt herangezogen, entschied nun der Bundesgerichtshof. Dies gilt selbst dann, wenn der Versorgungsausgleichspflichtige nach der ersten Scheidung und einer erneuten Heirat seine eigenen Rentenansprüche durch eine sogenannte Wiederauffüllung auf den alten Stand gebracht hat. In diesem Fall sind beim zweiten Versorgungsausgleich neben den in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüchen auch die Ansprüche aus der Wiederauffüllung zu berücksichtigen. Diese sind nicht der ersten Ehe zuzurechnen, da sie zeitlich nach der ersten Ehe entstanden sind und nicht bereits beim damaligen Versorgungsausgleich berücksichtigt wurden.