Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Tagebuch über die Lebensführung der Kinder

Ein Elternteil mit eingeschränktem Umgangsrecht hat keinen Anspruch darauf, dass der andere Elternteil ein Tagebuch über die Lebensführung der Kinder führt.

Ein Elternteil, dessen Umgangsrecht mit den Kindern beschränkt ist, hat keinen Anspruch darauf, dass der die Kinder betreuende Elternteil über deren Lebensführung ein Tagebuch führt und entsprechend Auskunft erteilt - so urteilte das Oberlandesgericht Koblenz. Die Richter begründeten ihre Entscheidung unter anderem damit, dass ein Elternteil zwar einen Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der Kinder haben müsse, um sich von der Entwicklung und dem Wohlergehen der Kinder fortlaufend zu überzeugen. Die Führung eines laufenden Tagebuches könne aber nicht verlangt werden, denn die Auskunftspflicht des betreuenden Elternteils erstrecke sich nicht auf sämtliche Einzelheiten der täglichen Lebensführung. Zur Vorlage von schriftlichen Unterlagen bestehe also keine Pflicht, anerkannt sei allenfalls das Recht auf Übersendung von Schulzeugnissen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Vater von der Mutter verlangt, über die Lebensführung der Kinder ein Tagebuch zu führen und ihm dieses vorzulegen. Nach Auffassung der Richter des Oberlandesgerichts habe das Amtsgericht die Mutter zu Recht dazu verurteilt, halbjährlich Auskunft über die persönlichen Verhältnisse, die Entwicklung und das Befinden der gemeinsamen Kinder zu erteilten. Die gerichtliche Durchsetzung der verlangten Tagebuchführung blieb jedoch ohne Erfolg.

 
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