Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Ein Pflegekind kann den Namen seiner Pflegefamilie annehmen, wenn eine Beibehaltung des Ursprungsnamens dem Kindeswohl abträglich wäre.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 28.02.2018
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.10.2017
Haben sich in einem Verfahren auf Anordnung einer Betreuung schwerwiegende Grundrechtseingriffe zugetragen und ist eine Wiederholung solcher Grundrechtseingriffe konkret zu erwarten, kann der Betroffene Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung erheben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.10.2017
Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.10.2017
Eine Vaterschaft kann angefochten werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.10.2017
Bei einem Pfändungsschutzkonto kann die Bezifferung eines pfändungsfreien Betrags unterbleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine gleichmäßige Befriedigung des Gläubigers und gleichrangiger weiterer Unterhaltsberechtigter zu erreichen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.10.2017
Wird ein betreuender Elternteil berufsunfähig und wird dadurch die Betreuung des Kindes durch einen Dritten erforderlich, so stellen die Betreuungskosten für das Kind keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.10.2017
Soll für einen Betroffenen eine Betreuung eingerichtet werden, so ist die konkrete gegenwärtige Lebenssituation des Betroffenen maßgeblich, für welche Aufgabenkreise eine Betreuung einzurichten ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2017
Die Aufgabe eines Mediators ist es, ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes zu leiten, ohne eine rechtliche Beurteilung der Sachlage vorzunehmen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2017
Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2017
 
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