Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Anwohner müssen Glockenläuten akzeptieren

Selbst wenn die Kirchenglocke um 6 Uhr morgens läutete, haben Anwohner keinen Anspruch auf Unterlassung durch die Gemeinde.


Das Werktags zweiminütige Glockenläuten um sechs Uhr in der Früh empfand ein Anwohner als so störend, dass er gegen die Kirchengemeinde klagte. Zur Begründung führte er an, dass er gezwungen sei ein akustisch religiöses Zeichen zu hören, welches ihn selbst bei seinem Studium der Bibel und der Meditation stören würde. In dieser Störung liege eine nicht hinnehmbare Verletzung seiner Religionsfreiheit. Die beklagte Kirchengemeinde hingegen berief sich auf ihr kirchliches_Selbstbestimmungsrecht und ebenfalls auf die Religionsfreiheit. Bei dem morgendlichen Läuten der Glocken würde es sich um einen sozial angemessenen und seit langem gepflegten Brauch handeln, der als Symbol für den Tagesbeginn mit Gott stehen würde, weshalb das Begehren des Anwohners ungerechtfertigt sei.

Dieser Auffassung der Kirche schloss sich in der Berufung auch der Verwaltungsgerichtshof an. Bei der Akustik des Glockenläutens handelt es sich demnach nicht um eine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des Bundesemissionsschutzgesetzes. Vielmehr stellt es eine herkömmliche, sozial angemessene und allgemein akzeptierte Immission dar. Auch die nur bis sechs Uhr am Morgen bestehende Nachtruhe sei nicht verletzt. Zwar ist der Kläger in seiner Religionsfreiheit betroffen, jedoch gehe die Beeinträchtigung durch die Kirche aus, welche mit dem Läuten ebenfalls ihre Grundrechte ausübt. Als Maßstab der sich gegenüberstehenden Rechte sind die gesetzlichen Schwellwerte heranzuziehen, welche vorliegend aber nicht durch das Glockenläuten übertroffen werden, weshalb das Begehren des Klägers im Ergebnis abzulehnen war.
 
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil VGH BW 1 S 241 11 vom 19.06.2012
Normen: Art. 4 I, II GG, BImSchG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-22 wid-87 drtm-bns 2024-11-22
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