Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zur Haftung des Hauseigentümers bei Dachlawinen

Grundsätzlich müssen Eigentümer nur dann Schutzmaßnahmen gegen Dachlawinen ergreifen, wenn die kommunale Satzung entsprechendes vorsieht.

Aber auch hier sind Ausnahmen möglich.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt aus Bielefeld begehrte ein PKW-Besitzer rund 6.800 Euro von einem Hauseigentümer, nachdem sein PKW durch eine Dachlawine erheblich beschädigt worden war. Da es an einer entsprechenden Verordnung der Stadt Bielefeld zu Sicherungsmaßnahmen gegen Dachlawinen aber fehlte, lehnte das Gericht einen entsprechenden Anspruch des Geschädigten ab.

Darüber hinaus führte es jedoch aus, dass in besonderen Fällen auch ohne kommunale Satzung eine Haftung des Hauseigentümers für Schäden durch Dachlawinen infolge einer mangelnden Sicherung (etwa Schneegitter auf dem Dach) existieren kann. Das ist etwa dann der Fall, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa die allgemeine Schneelage des Ortes, eine besondere Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, allgemein ortsübliche Sicherungsvorkehrungen, die konkreten Schneeverhältnisse oder Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs. Da in dem gegebenen Sachverhalt keine dieser Voraussetzungen vorlag, war eine Haftung aber ausgeschlossen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM I 9 U 119 12 vom 14.08.2012
Normen: §§ 823, 836 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-22 wid-87 drtm-bns 2024-11-22
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