Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Ansprüche bei Mängeln an einer Photovoltaikanlage verjähren in zwei Jahren

Die auf einem Dach montierte Photovoltaikanlage unterliegt nicht der fünfjährigen Verjährungsfrist für Gebäudebestandteile, sondern lediglich der üblichen zweijährigen Frist.


Immer häufiger sieht man auf Gebäudedächern montierte Photovoltaikanlagen, mit welchen die Betreiber ihren Geldbeutel und ihr grünes Gewissen schonen wollen. Aufgrund der zunehmenden Häufigkeit dieser Anlagen werden sie für den Betrachter immer mehr zu einem gewohnten Anblick. Juristisch stellt sich dabei die Frage, ob diese Anlagen gesetzlich als Sachen zu bewerten sind, welche üblicherweise bei Gebäuden Verwendung finden. Denn abweichend von der regelmäßigen Verjährungsfrist von zwei Jahren beträgt die Gewährleistung bei solchen Gegenständen fünf Jahre. Der Bundesgerichtshof hat sich nun grundlegend dazu geäußert und sich in seiner Entscheidung für die kürzere Frist entschieden.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um eine Photovoltaikanlage, welche ein Landwirt auf seinem Stalldach montiert hatte. Etwas mehr als zwei Jahre später kam es zu Störungen der Anlage infolge von Schneelast und Blitzschlag, weshalb der Landwirt seine Versicherung bemühte. Diese stellte jedoch diverse Mängel an den Bestandteilen der Anlage fest und verweigerte folglich die Zahlung. Vom Verkäufer der Anlage begehrte er deshalb eine Behebung der Mängel. Dieser verwies jedoch auf die abgelaufene Verjährungsfrist von zwei Jahren.

Diese Auffassung teilend wies der BGH darauf hin, dass es sich bei den Bestandteilen der Anlage nicht um Sachen handelt, welche typischerweise bei der Errichtung von Gebäuden verwendet werden. Sie haben keinerlei Bedeutung für das Gebäude an sich, sondern dienen allein eigenen Zwecken der Stromgewinnung. Die Montage auf dem Dach ändert an dieser Bewertung nichts. Vor diesem Hintergrund kann die fünfjährige Verjährungsfrist für Gebäudebestandteile offensichtlich nicht greifen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 318 12 vom 20.09.2013
Normen: § 438 I Nr.2, Nr.3 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-87 drtm-bns 2024-11-24
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