Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Keller darf nicht ohne weiteres geräumt werden

Im hier vorliegenden Fall, ließ ein Vermieter einen Keller räumen, da er davon aus ging, dass dieser seitens der Mieter nicht mehr genutzt werde.

Er sah sich in seiner Annahme bestätigt, nachdem er durch seinen Hausmeister einen Zettel an die Kellertür hatte anbringen lassen und daraufhin niemand reagierte.>br>
3 Wochen nach Anbringung des Zettels ließ er den Keller räumen.
In Wirklichkeit wurde der Keller jedoch noch genutzt. Neben ein paar Wertgegenständen befand sich auch eine sich im Winterschlaf befindende Schildkröte in dem Kelleraum, die von der Mieterin versorgt wurde. Genau in dem Zeitraum von 3 Wochen blieb der Keller aber seitens der Mieterin unbeaufsichtigt.

Das Gericht stellt in seiner Entscheidung fest, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass Kellerräume nur in gewissen zeitlichen Abständen aufgesucht werden würden; auch das hier der Keller unverschlossen war, ließe nicht auf eine Besitzaufgabe der Mieterin schließen.
Dem Vermieter wurde auferlegt, Schadensersatz in Höhe von insegsamt 560 Euro an die geschädigte Mieterin zu zahlen.
 
Amstgericht Hannover, Urteil AG Hannover 502 C 7971 13 vom 06.11.2013
[bns]
 
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