Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Eigentümerversammlung muss rechtzeitig angekündigt werden

Beruft ein Verwalter die Wohnungseigentümergemeinschaft zu einer Versammlung ein, muss gewährleistet sein, dass jeder Eigentümer von seinem Teilnahmerecht Gebrauch machen kann.


Im vorliegenden Fall hatte eine Verwalterin eine Versammlung in den Sommerferien einberufen, zu der ein Eigentümer nicht erscheinen konnte. Zwar hatte die Verwalterin die Vorankündigungsfrist von mindestens 2 Wochen nach § 24 Abs. IV WEG eingehalten, dies gelte aber nicht für einen Termin in den Sommerferien. Sofern die Eigentümerversammmlung ausgemacht hat, dass Termine nur in einem bestimmten Zeitraum stattfinden sollen und dies ausnahmweise einmal nicht möglich sein sollte, so muss die Verwaltung mit großer Rücksicht ein Ausweichdatum wählen. Hier lag der aussergewöhnliche Termin innerhalb der Sommerferien. Der Kläger befand sich zu der Zeit im Urlaub und hatte keine Möglichkeit zur Teilnahme. Der Anfechtung der Beschlüsse gab das Gericht statt. Sofern die Terminierung aussergewöhnlich ist, muss den Eigentümern früh genug Bescheid gegeben werden. Geschieht dies nicht, ist eine die Nichtteilnahme zu entschuldigen.
 
Landgericht Karlsruhe, Urteil LG Karlsruhe 11 S 16 13 vom 25.10.2013
[bns]
 
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