Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Mangel der Immobilie bei Abweichung von der Baugenehmigung

Der Verkäufer eines Grundstücks mit aufstehender Immobilie hat dem Käufer das Grundstück samt aufstehenden Gebäudeteil frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übertragen.


Hat der Verkäufer das auf dem Grundstück errichtete Haus anders gebaut, als genehmigt, so stellt dies einen Mangel dar, der den Käufer zu einer Rückabwicklung des Vertrages berechtigt.

Das bloße fehlen einer Baugenehmigung, trotz etwaiger Genehmigungsfähigkeit der errichteten Baus, stellt bereits einen formellen Mangel dar, der die zuständige Behörde zum Ausspruch einer Nutzungsuntersagung oder anderer bauordnungsrechtlicher Maßnahmen berechtigt. Ein materieller Mangel liegt im Gegenzug vor, wenn das auf dem Grundstück aufstehende Gebäude ohne Baugenehmigung gebaut wurde bzw. anders als genehmigt gebaut wurde und in dem vorhandenen Zustand grundsätzlich nicht genehmigungsfähig ist. Ein materieller Mangel berechtigt die zuständige Behörde sogar zu einem Ausspruch einer Abrissverfügung.

Ist ein Gebäude formell oder materiell mangelhaft, mithin formell oder materiell illegal errichtet, so muss der Verkäufer den Käufer auf diesen erheblichen Umstand bei Abschluss des Kaufvertrages hinweisen.
 
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG Brandenburg 5 U 34 14 vom 02.06.2016
Normen: BGB §§ 278, 280, 281, 434
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-21 wid-87 drtm-bns 2024-11-21
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