Vereinbaren die Parteien weiter, dass diese Sicherheit dazu dienen soll, jedwede Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Erstattung des Auftraggebers von Überzahlungen aus dem Vertrag, abzusichern, ist der Besteller jedenfalls während des vereinbarten Sicherungszeitraums nicht berechtigt, gegen diesen Restwerklohnanspruch mit einer Forderung aus einem anderen Vertrag aufzurechnen.
Die Vereinbarung bedeutet eine Verschiebung des Fälligkeitszeitpunkts nach hinten, um dem Besteller während dieser Zeit eine Sicherheit für die durch den Sicherungszweck bestimmten Ansprüche (regelmäßig insbesondere Mängelansprüche) vor allem dadurch zu geben, dass er sich durch Aufrechnung befriedigen kann. Eine Aufrechnungsmöglichkeiten soll danach stillschweigend ausgeschlossen sein.
Die Beibringung einer Bürgschaft ist wegen ihrer Akzessorietät auf die zu sichernden Ansprüche beschränkt und führt zu keiner über den Sicherungszweck hinausgehenden Besserstellung des Bestellers.
Normen: BGB §§ 387, 631 Abs. 1, § 157