Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Förderung von Mieterstrom aus Solaranlagen

Der Gesetzgeber hat im Sommer einen Zuschuss für Mieterstrom aus Solaranlagen auf dem Hausdach beschlossen.

Mieterstrom ist Strom, der in Solaranlagen auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Verbraucher in diesem oder benachbarten Gebäuden ohne Netzdurchleitung geliefert wird. Anders als beim Strombezug aus dem Netz entfallen beim Mieterstrom einige Kostenbestandteile wie Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgaben.

Um den Mieterstrom noch attraktiver zu machen, gibt es künftig eine Förderung für jede Kilowattstunde Mieterstrom - den sogenannten Mieterstromzuschlag. Bislang lohnte sich Mieterstrom für Vermieter trotz der Vorteile bei Abgaben und Umlagen in der Regel nicht, weil in Mieterstrommodellen erhebliche Kosten für Abrechnung, Vertrieb und Messungen entstehen. Der Mieterstromzuschlag macht den Mieterstrom künftig wirtschaftlich attraktiver. Auf diese Weise rechnet sich das Projekt für den Vermieter, und Mieter erhalten Strom vom eigenen Dach zu attraktiven Konditionen.

Die Regelung gilt dem im Sommer beschlossenen Gesetz zufolge für Mieter und Bewohner in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude. Mit dieser Regelung sollen wie von der Wohnungswirtschaft gefordert auch Quartierslösungen möglich werden.

Bedingung ist zudem, dass mindestens 40 % des Gebäudes zu Wohnzwecken genutzt werden. Gefördert wird aber der gesamte lokal genutzte Strom. Denkbar ist also auch die Belieferung eines Gewerbebetriebs im selben Gebäude. Die Höhe des Zuschlags hängt vom Photovoltaik-Zubau insgesamt ab und liegt voraussichtlich zwischen 2,21 und 3,81 Cent pro Kilowattstunde, je nach der installierten Leistung der Anlage. Der höchste Satz von 3,81 Cent gilt für Anlagen mit einer Leistung bis zu 10 Kilowatt. Über einer Leistung von 100 Kilowatt gibt es keine Förderung mehr.

Der Mieterstromzuschlag wird nur für Strom aus Solaranlagen gewährt, die nach Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, und erst nach Genehmigung der Förderung durch die Europäische Kommission. Zudem muss die Anlage, für die der Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen werden soll, bei der Bundesnetzagentur registriert werden.

Der Zuschlag wird über die EEG-Umlage finanziert. Für den Strom, der nicht an Mieter geht und ins Netz eingespeist wird, erhalten die Anlagebetreiber eine Vergütung nach dem EEG. Die Größe der förderfähigen Anlagen ist auf 500 Megawatt pro Jahr begrenzt. Vor allem diese Deckelung stieß im Gesetzgebungsverfahren auf Widerstand: Das Potenzial würde bei weitem nicht ausgeschöpft, wenn bei 500 Megawatt jährlich Schluss mit der Förderung ist.

Die Oppositionsfraktionen im Bundestag kritisierten darüber hinaus die steuerrechtlichen Folgen der Neuregelung: Wenn Vermieter in das Mieterstrom-Modell investieren, werden sie gewerbesteuerpflichtig. Als reine Vermieter sind sie von der Gewerbesteuer befreit. Die Installation einer Solaranlage für die Produktion von Mieterstrom setzt daher auch steuerliche Überlegungen voraus.

 
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