Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Samstag zählt nicht bei der Schonfrist für die Mietzahlung

Bei der Berechnung der Zahlungsschonfrist für die Miete zählen nur Bankarbeitstage.

Laut Gesetz muss die Miete bis zum dritten Werktag eines Monats gezahlt sein. Wenn es um die Frage geht, ob die Miete noch innerhalb dieser Frist gezahlt wurde, zählen Samstage nicht als Werktage, meint der Bundesgerichtshof. Da die Banken am Samstag geschlossen haben und auch keine Buchungen vornehmen, würde die Einbeziehung von Samstagen auf eine Verkürzung der Drei-Tages-Frist hinauslaufen. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Schonfrist für den Mieter umfasst daher nur Bankarbeitstage, da der Mieter nur während solcher Tage von einer rechtzeitigen Weiterleitung der angewiesenen Miete ausgehen kann.

Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof zwei fristlose Kündigungen für unzulässig erklärt. Die Vermieter hatten gekündigt, weil die Miete mehrfach erst verspätet bei ihnen einging, zum Teil erst am fünften Tag des Monats, wobei davor ein Wochenende lag. Der Bundesgerichtshof hat aber auch ausdrücklich festgestellt, dass diese Einschränkung nur für die Zahlung der Miete gilt, nicht aber für die Rechtzeitigkeit einer schriftlichen Kündigung der Mietwohnung. Denn anders als Banken stelle die Post auch am Samstag Briefe zu.

 
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fhfn-fdhf 2024-11-22 wid-87 drtm-bns 2024-11-22
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