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Weicht die tatsächliche Wohnfläche von der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % zu Lasten des Mieters ab, ist dieser auch bei einem Einfamilienhaus mit Garten zur Minderung berechtigt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sehen die Richter am Bundesgerichtshof auch bei Ein- und Doppelhaushälften mit angemietetem Garten die 10 %-Schwelle für die Wohnfläche als maßgeblich an. Nach der Urteilsbegründung ist allein die Gegenüberstellung der Wohnflächen relevant, nachdem auch bei Gebäuden mit Garten die Wohlfläche ein wesentliches Merkmal für den Nutzwert und für die Mietentscheidung bildet. Folglich können Mieter auch in solchen Fällen nachträglich Mietminderung und -rückzahlung verlangen.