Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft

Die von der Wohnungseigentümergemeinschaft gefassten Beschlüsse müssen, soweit sie nicht unwirksam sind, von allen Eigentümern beachtet und befolgt werden.

Die Eigentümergemeinschaft eines Mehrfamilienhauses kann durch entsprechende Beschlussfassung die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder weitgehend selbstständig bestimmen. Diese Gestaltungsfreiheit geht soweit, dass etwa nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf der Einbau von Kunststofffenstern rückgängig zu machen ist, wenn nach der geltenden Beschlusslage nur Holzfenster zulässig sind. Baut ein Eigentümer gleichwohl Kunststofffenster ein, muss er diese auf eigene Kosten entfernen lassen, wenn die Gemeinschaft dies verlangt.

Ebenso darf ein Eigentümer nicht ohne Zustimmung der Gemeinschaft Schutzgitter vor seinen Fenstern anbringen. Die darin liegende bauliche Veränderung muss nur dann von den übrigen Eigentümern geduldet werden, wenn konkrete Einbruchsgefahr besteht, so das Oberlandesgericht Köln. Eine konkrete Gefahr sehen die Richter allerdings nicht bereits dadurch gegeben, dass das umliegende Wohngebiet den Ruf eines schlechten Viertels genießt.

Schließlich kann die Gemeinschaft die Ruhezeiten, in denen lautere Hausmusik unzulässig, bestimmen. Solange die Festsetzung von Ruhezeiten nicht auf ein völliges Musikverbot hinausläuft, begegnet ein solcher Beschluss zumindest vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Bedenken. Die Eigentümer hatten den Beginn der Ruhezeit anstelle von üblicherweise 22 Uhr auf 20 Uhr vorgezogen.

 
[mmk]
 
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