Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Mietminderung bei zu kleiner Wohnung

Ist die Wohnung mindestens zehn Prozent kleiner als im Vertrag vereinbart, kann der Mieter die Miete mindern.

Oft entspricht die Flächenangabe im Mietvertrag nicht exakt dem tatsächlichen Wert, sondern wird vom Vermieter auch gerne mal höher angesetzt. Bisher musste der Mieter in so einem Fall meist nachweisen, dass durch die geringere Fläche auch die Gebrauchstauglichkeit der Immobilie leidet. Dem hat jetzt der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben: Sie können die Miete mindern, wenn die Wohnung oder das Haus mehr als zehn Prozent kleiner ist, als es im Mietvertrag vereinbart wurde.

Die Bundesrichter gehen davon aus, dass bei einem so großen Unterschied in jedem Fall ein Mangel vorliegt, der zur Mietminderung berechtigt, denn da die Nebenkosten oft nach Fläche verrechnet werden, muss der Mieter auch hier eventuell mehr zahlen, als er tatsächlich verbraucht. Außerdem erschwert die falsche Angabe die Vergleichbarkeit mit anderen, gleichwertigen Mietobjekten. Die Richter akzeptierten daher nicht nur die Minderung der Miete in Höhe des prozentualen Unterschieds zwischen tatsächlicher und angegebener Fläche, sondern auch die Einbehaltung dreier Monatsmieten als Rückerstattung für die bisher überhöhte Miete.

 
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fhfn-fdhf 2024-11-22 wid-87 drtm-bns 2024-11-22
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