Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Haftungsbeschränkung des Wohnungsvermieters

Ein Vermieter kann seine Haftung für Sach- und Vermögensschäden des Mieters nicht von vornherein durch eine Klausel im Formularmietvertrag ausschließen.

Der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen in einem Formularmietvertrag wegen Sachschäden, die durch Mängel der Mietsache entstanden sind, für die der Vermieter infolge leichter Fahrlässigkeit verantwortlich ist, ist unwirksam. Der Vermieter kann seine Haftung somit grundsätzlich nicht auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränken - so entschied der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Nach Auffassung der Richter schränke ein solcher Haftungsausschluss die sich aus dem Gesetz ergebende Hauptpflicht des Vermieters ein, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Gerade in einer solchen Einschränkung liege eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Sie berge die Gefahr, dass der Vermieter seiner Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache vernachlässige.

Bei der Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter falle es nach Auffassung der Richter wesentlich ins Gewicht, dass der Mieter sich vor den finanziellen Folgen der typischerweise von Mängeln der Wohnung verursachten Schäden nicht durch den Abschluss einer Versicherung schützen kann. Die übliche Hausratversicherung umfasse abgesehen von Leitungswasserschäden gerade keine Schäden, die von Mängeln des Wohngebäudes ausgehen. Andererseits kann der Vermieter für Schäden, die durch eine leicht fahrlässige Verletzung seiner Instandhaltungspflicht entstanden sind, eine Haftpflichtversicherung abschließen, deren Kosten er als Betriebskosten auf den Mieter umlegen kann (Aktenzeichen: VIII ARZ 1/01).

Im konkreten Fall klagten die Mieter auf Schadensersatz für die Beschädigung von Einrichtungsgegenständen. Während ihres Urlaubs war wegen eines Defektes im Flachdach des Hauses Wasser in die Mietwohnung der Kläger eingedrungen und dadurch Mobiliar beschädigt worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts Hamburg hätte die Dachhaut wegen ihres Alters einer laufenden Überwachung bedurft, die aber unterblieben war. Das Landgericht war der Meinung, dass der Vermieterin wegen dieses Versäumnisses nur der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit gemacht werden könne. Die beiden Parteien hatten jedoch in ihrem Formularmietvertrag vereinbart, dass die Vermieterin für Schäden, die durch Mängel des Mietobjektes verursacht wurden, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet. Das angerufene Oberlandesgericht Hamburg legte dem Bundesgerichtshof die Frage zum Rechtsentscheid vor.

 
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