Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kosten für Verlust des Schlüssels

Verliert ein Mieter seine Hausschlüssel, so ist der Vermieter grundsätzlich nicht dazu berechtigt, das Schloss auf Kosten des Mieters auswechseln zu lassen.

Bei Verlust seines Hausschlüssels muss der Mieter nicht grundsätzlich für die Anschaffung eines neuen Schlosses aufkommen. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag, die dem Vermieter dieses Recht garantieren sollen, sind unwirksam. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor (Aktenzeichen: 64 S 551/99).

Im konkreten Fall waren die Schlüssel schon einige Jahre zuvor verloren gegangen, ohne dass es zwischenzeitlich zu einem Missbrauch gekommen war. Nach einem derart langen Zeitraum sei nach Auffassung des Gerichts aber auch in der Zukunft nicht mehr mit einem Missbrauch der Schlüssel zu rechnen. Die Mietvertragsklausel, die dem Vermieter generell das Recht zubilligen sollte, die Kosten für die Anschaffung eines neuen Schlosses auf die Mieter abzuwälzen, erklärte das Gericht unter anderem deshalb für ungültig, weil sie den Vermieter auch dann zum Ersatz der Schließanlage berechtige, wenn ein Missbrauch mit den abhanden gekommenen Schlüsseln wie im konkreten Fall tatsächlich ausgeschlossen sei.

Zudem müsste der Mieter der Klausel zufolge sogar für den Austausch der Schließanlage aufkommen, ohne dass es auf sein Verschulden ankomme, was nach geltendem Recht unzulässig sei. Da die Klausel entgegen dem Gebot von Treu und Glauben den Mieter unangemessen benachteilige und somit gegen das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) verstoße, erklärten die Richter diese für ungültig.

 
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