Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Bauunternehmer haften ihren Kunden auch dann für eine misslungene Trockenlegung des Kellers, wenn vertraglich eine bestimmte Art der Bauausführung vereinbart und diese auch fachgerecht durchgeführt wurde.
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 13.02.2014
Allein die Absicht des Vermieters, nach Beendigung des Mietverhältnisses Umbaumaßnahmen in den Mieträumen durchzuführen, genügt nicht, um im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der vertraglichen Verpflichtung des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen und Instandsetzungs- bzw.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2014
Übersteigt das Guthaben auf einem Bausparkonto die vereinbarte Bausparsumme, muss eine Bank das gesamte Guthaben mit dem vereinbarten Zinssatz verzinsen.
Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2014
Eine von einem Wohnungseigentümer eigenmächtig vorgenommene bauliche Maßnahme (hier: Terrassenüberdachung) begründet einen Nachteil für alle Wohnungseigentümer, wenn sie die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erschwert.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2014
Bei einer Klage auf Mängelbeseitigung bemisst sich die Beschwer des Klägers nach den Kosten der Selbstvornahme.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.02.2014
Die Vertragsparteien eines Gewerberaummietvertrages können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Vermieter im Anschluss an Nebenkostenabrechnungen die Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen durch einseitige Erklärung anpassen darf.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.02.2014
Ein Mieter muss den Mietzahlungsverzug auch vertreten, wenn er auf Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle angewiesen ist und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.02.2014
So der Tenor eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt, mit welchem es einen bestehenden Baustop für ein Affenhaus aufhob.
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.02.2014
Derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, muss sich das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.01.2014
Da die Montage einer Mobilfunksendeanlage eine bauliche Veränderung des Objekts darstellt, bedarf es für die Errichtung der Zustimmung aller Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2014
 
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