Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Da bei Schwarzarbeit der gesamte Vertrag als nichtig zu betrachten ist, besteht gegen den Handwerker auch kein Anspruch auf die Beseitigung von Baumängeln.
Oberlandesgericht Schleswig-Hohlstein, Urteil vom 21.12.2012
Werden Reihenhäuser infolge der Planungen des Architekten unter Vernachlässigung der Schallschutzvorgaben errichtet, trifft den Bauträger bei der Kenntnis dieses Umstands eine Mitschuld.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2012
Ist ein Gebiet laut Bebauungsplan als reines Wohngebiet ausgewiesen, so dürfen Wohnungen in diesem nicht als reine Ferienwohnungen genutzt werden.
Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20.12.2012
"Notwendige" Garagen dienen primär dem Abstellen von Fahrzeugen und dürfen deshalb nicht als Lagerfläche genutzt werden.
Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 19.12.2012
Die vereinbarte Miete ist kraft Gesetzes gemindert, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder (erheblich) mindert, oder ein solcher Mangel während der Mietzeit entsteht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2012
Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2012
Ein Recht zum Betreten des Nachbargrundstücks besteht nur bei Bau- und Instandsetzungsarbeiten und bei einer umfassenden rechtzeitigen Anzeige der Maßnahmen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2012
Erhebt ein Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage, ohne die beklagte Partei zu nennen, ist durch Auslegung zu ermitteln, gegen wen sich die Klage richten soll.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2012
Im Grundsatz kann auch eine bauliche Maßnahme, die eine optische Veränderung der Wohnungseigentumsanlage bewirkt, eine Gebrauchswerterhöhung darstellen und durch qualifizierte Mehrheit beschlossen werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2012
Grundstückseigentümer haben keinen Anspruch darauf, Mülltonnen dauerhaft auf der Strasse abzustellen, sondern müssen diese auf ihrem Grundstück lagern.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 11.12.2012
 
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