Im vorliegenden Fall führte der Antragsteller ein Fahrzeug, nachdem er Cannabis konsumiert hatte. Er erhielt eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro und einen Monat Fahrverbot. Das Landratsamt Bamberg forderte ihn daraufhin auf, ein ärztliches Gutachten beizubringen, um festzustellen, ob eine einmalige, gelegentliche oder regelmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln vorliege. Das Gutachten ergab, dass der Antragsteller gelegentlicher Cannabiskonsument war. Das Landratsamt entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis.
Der VGH München kam zu der Überzeugung, dass das Landratsamt nicht ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen berechtigt war, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen. Es hätte zunächst darüber entscheiden müssen, ob es eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnet. Bei einem einmaligen Verstoß gegen das Gebot, das Führen von Kraftfahrzeugen und den Konsum von Cannabis zu trennen, steht noch nicht fest, dass jemand ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.
Normen: FeV § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 1 S. 3, § 46 Abs. 3; StVG § 3 Abs. 1 S. 1