Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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In einem Zugewinnausgleichsverfahren ist jeder Ehegatte dazu verpflichtet, Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen und diese mittels Unterlagen zu belegen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2016
Das Kinderförderungsgesetz gibt einem Kind, welches das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege, mithin besteht eine unbedingte Gewährleistungspflicht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2016
Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.10.2016
Das Kindergeld wird bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gezahlt.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2016
Eine eigenmächtige Umbenennung ist kein wichtiger Grund für eine Namensänderung.
VGH München, Urteil vom 13.10.2016
Vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.10.2016
Der Ausgleich geringfügiger Anrechte im Versorgungsausgleich erfolgt aufgrund eigener Ermessensbetätigung des Gerichts.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.10.2016
Der Berufsbetreuer muss seinen Vergütungsanspruch in einer Kindschaftssache innerhalb von 15 Monaten abrechnen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.10.2016
Im Versorgungsausgleich ist für den Ausgleich einer Beamtenversorgung grundsätzlich das ungekürzte Stammrecht des ausgleichsverpflichteten Ehegatten maßgeblich, auch wenn das Beamtenverhältnis teilweise ruht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2016
Die Eltern fürchteten Diskriminierung aufgrund der chinesischen Familienpolitik.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2016
 
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