Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Eine Betreuung ist nur dann nicht erforderlich, wenn konkrete Alternativen im Sinne dieser Vorschrift bestehen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2015
Auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung exequaturbedürftiger Unterhaltstitel haben die mit einem Rechtsbehelf befassten Gerichte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Exequaturverfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben oder abgeändert worden ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2015
Ein vom Land erstrittener Unterhaltstitel kann nach Einstellung der Vorschussleistungen im Wege einer analogen Anwendung auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2015
Eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, enthält regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Mann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein rechtlicher Vater einzustehen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2015
Abhängig vom Einzelfall kann einem in der Ausbildung befindlichen Flüchtling ein Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld zustehen.
Sozialgericht Mainz, Urteil vom 22.09.2015
Einem Feststellungsantrag im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn die beantragte Feststellung den genauen Inhalt des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbestimmt lässt und eine Feststellungsentscheidung damit nicht geeignet wäre, weitere Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überflüssig zu machen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.09.2015
Der Gutachter in einer Unterbringungssache muss schon vor der Untersuchung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden sein, mithin hat der Sachverständige den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen und ihm den Zweck der Untersuchung zu eröffnen, damit der Betroffene sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, sinnvoll ausüben kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.09.2015
In einer sonstigen Familiensache ist die Zuständigkeit des für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gerichts nur dann begründet, wenn es sich um eine Streitigkeit handelt, für die die ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist oder eine bedeutsame Vorfrage aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts streitentscheidend ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.09.2015
Wird der Unterhaltsschuldner erstinstanzlich zur Vorlage von Einkommensteuererklärungen verpflichtet, deren Nichtexistenz er behauptet, so ist zur Bemessung seiner Beschwer durch Auslegung zu ermitteln, ob das Amtsgericht ihn zu deren Erstellung verpflichten wollte oder ob es gegebenenfalls irrig von deren Existenz ausgegangen ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.09.2015
Die Genehmigung einer Unterbringung setzt das Bestehen einer qualifizierten Gefährdungslage voraus.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.09.2015
 
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